Pachtrecht
Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) sind die Pachtzinse für landwirtschaftliche Gewerbe durch die kantonale Bewilligungsbehörde zu bewilligen. Der Pachtzins setzt sich aus einer Verzinsung des Ertragswertes und einer Abgeltung der Verpächterlasten zusammen. Die Berechnungsdetails sind in der Pachtzinsverordnung des Bundes geregelt. Massgebend ist dabei immer eine aktuelle Ertragswertschatzung des Pachtbetriebes.